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Neuigkeiten

Einstelldatum

30.05.2016

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Die Deutsche Handwerkszeitung berichtet: Kritik am Regierungsentwurf

30.05.2016

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handwerk-magazin.de im Mai 2015: Ein- und Ausbaukosten: Kampf um Gewährleistung geht weiter

09.05.2016

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Handwerker dürfen nicht für die Fehler anderer zahlen müssen, fordert ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer in einem Beitrag für die Deutsche Richterzeitung.

27.04.2016

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Der ZDH informiert über die Abstimmung des Bundesrats zum Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht

27.04.2016

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Bundesrat sendet richtiges Signal

29.02.2016

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ZDH fordert: Keine Beschneidung von Handwerker-Rechten!

01.12.2015

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Der Bundesinnungsverband Kälte berichtet über die Anhörung am 17. November.

Der Widerstand des Handels ist ungebrochen.

30.11.2015

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Bund der Selbständigen

beanstandet die mangelnder AGB-Festigkeit.

23.11.2015

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Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz

Für ein gerechtes Gewährleistungsrecht, Haftungsfallen zu Lasten des Handwerks beseitigen.

13.11.2015

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Die Fairplay-Initiative miteinerstimme.org

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

10.11.2015

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Einladung des BMJV am Dienstag, 17. November 2015, 10:30 Uhr bis ca. 16:00 Uhr. Mündlichen Anhörung der Positionen zum Referentenentwurf der Reform zum Bauvertragsrecht und der Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Einladung richtet sich an interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen sowie kommunalen Spitzenverbände. Auch für interessierte Handwerksbetriebe ist die Teilnahme möglich.

20.10.2015

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Unser Anschreiben vom 20.10.2015 an alle

211 Kreishandwerkerschaften.

31.08.2015

ENDSPURT ! Dringender Handlungsbedarf !  Mit einer Stimme | Newsletter September 2015

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unterstützer,

Über 17.000 eingetragene und 14.000 registrierte Unterstützer auf unserer Internetseite www.miteinerstimme.org sind das bisherige Ergebnis der Aktivitäten unserer Fairplay-Initiative für das Handwerk. 50.000 Unterstützer werden für eine Online Petition beim Deutschen Bundestag benötigt. Der für das Frühjahr 2015 angekündigte Termin für diese Online-Petition konnte deshalb leider nicht eingehalten werden. „Angesichts der aktuellen Entwicklung sollte jetzt nochmal ein Ruck durchs Handwerk gehen und jeder Handwerksbetrieb sollte schon aus Eigeninteresse bei unserer Initiative mitmachen“, sagt Peter Fendt, Bundesinnungsmeister im Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik und einer der Initiatoren der Fairplay-Initiative.

Das Thema droht nämlich im Moment in die falsche Richtung zu gehen. Die Brisanz zeigt ein Vorschlag, nach dem die Verkäufer ihre gesetzliche Haftung über Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder ausschließen könnten. Zuletzt haben sich auch die Großhändler in einem BGA-Positionspapier gegen die Gesetzesreform gewandt. Die Handwerker und auch die Endverbraucher wären dabei nach wie vor die Benachteiligten.

Wir fordern deshalb im Sinne des Handwerks:

1.    Die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag muss zeitnah durch einen entsprechenden Gesetzentwurf umgesetzt werden. Die Haftungsfalle zulasten der Handwerksbetriebe muss hierdurch wirksam beseitigt werden.

2.    Die Reform muss eine sach- und interessengerechte Entlastung der ausführenden Betriebe zum Ergebnis haben und die Haftung dergestalt verteilen, dass letztlich der den Mangel verursachende Hersteller für diesen und die damit verbundenen Folgekosten, insbesondere Aus- und Einbaukosten, einzustehen hat.

3.    Eine Unterscheidung zwischen Verbraucherverträgen und Verträgen mit Unternehmern bzw. der öffentlichen Hand darf nicht vorgenommen werden, da die Interessenlage der Bauwirtschaft in allen Vertragskonstellationen gleich gelagert ist. Der Handwerksbetrieb muss ohne Ansehung seines Vertragspartners die Möglichkeit haben, bei nicht erkennbaren Materialmängeln eine Erstattung der Aus- und Einbaukosten von seinem Vertragspartner (Lieferant oder Hersteller) zu verlangen.

4.    Der Gesetzentwurf zu den Aus- und Einbaukosten darf nicht mit dem komplexen und umstrittenen Thema „Gesetzliches Bauvertragsrecht“ verbunden werden. Hierdurch droht zumindest eine deutliche Verzögerung, wenn nicht ein Scheitern des Reformvorhabens. Dies ist angesichts der praktischen Bedeutung und der wirtschaftlichen Konsequenzen für die betroffene Bauwirtschaft nicht hinnehmbar.

Und dafür benötigen wir noch einmal Ihre Hilfe! Bitte leiten Sie diese Information und den Link zur Internetseite www.miteinerstimme.org an möglichst viele Personen in Ihrem Unternehmen und in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis weiter und fordern Sie alle auf, sich als Unterstützer zu registrieren.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüße

Fairplay-Initiative „Mit einer Stimme“

www.miteinerstimme.org

www.facebook.com/miteinerstimme

25.02.2015

Unser Tagungsbericht aus Berlin von der Veranstaltung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Thema "Wer trägt die Kosten mangelhafter Baumaterialien?":

23.02.2015 – Podiumsdiskussion

Bei der Podiumsdiskussion am Abend setzten sich Handwerks- und Bauherrenvertreter gemeinsam für eine Regelung ein, die die Haftungsfalle des Handwerks bei unverschuldeten Produktmängeln löst. Die Vertreterin des Zentralverbands des deutschen Handwerks legte umfassend dar, dass nicht nur das Handwerk, sondern auch Teile der Industrie etwa im Anlagen- oder Maschinenbau von der Haftungsfalle bei unverschuldeten Produktmängeln (Beispiel Motor einer Windkraftanlage) betroffen seien. Industrievertreter nahmen an der Podiumsdiskussion nicht teil. Der Vertreter des Handelsverbandes betonte ausführlich, dass der Handel mit etwaigen Produktmängeln nicht belastet werden will. Etwas mehr Verständnis für die Problematik des Handwerks hatte der Vertreter des Baustoffhandels. Beim Abendimbiss erfuhren wir dann noch vom Fall eines Berliner Kollegen, nach dessen Erzählung ein unverschuldeter Produktmangel für sein Handwerksunternehmen einen Aus- und Wiedereinbauschaden von 150.000,- € verursachte. Er war bereit, dass wir über seinen Fall berichten Sobald wir die entsprechenden Dokumente ausgewertet haben, kommen wir auf den Fall zurück. Unser Eindruck am ersten Tag war gut.


24.02.2015

Der zweite Tag, um es aus unserer Sicht vorwegzunehmen, verlief etwas enttäuschend. Vorherrschend war eine eher dogmatische Sicht der Rechtsexperten. Eine der Argumentationslinien könnte man auf den Punkt zuspitzen: “wer einen Werkvertrag schließe, sei selbst daran schuld, es sei ja immerhin seit 2000 Jahren so, dass der Werkunternehmer anders hafte als der Käufer.” Eine weitere enge Sichtweise argumentierte in die Richtung, man müsse ja eigentlich nur ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Verbraucherrecht in ein deutsches Gesetz umsetzen, das habe erstmal nichts mit dem Handwerk zu tun.  Der Vorsitzende der Expertenkommission zeigt Verständnis für die Situation der Handwerker. Ein weiterer Professorenkollege hat eine Gesetzesformulierung vorgeschlagen, die eine Probemlösung für das Handwerk ermöglichen würde. Am Ende hat ein Handwerkerkollege von der R+S Innung Oberbayern nochmal auf die für bis zu 500.000 Handwerksbetriebe bestehende Problematik der existenzgefährdenden Haftungsfalle  hingewiesen. Die Rechtsexperten äußerten daraufhin Verständnis, dass man die Problematik wahrgenommen habe. Insgesamt war der Eindruck des zweiten Tages, dass Fragen der Rechtsdogmatik dominierten. Wir hätten uns gewünscht, dass der Frage, wie eine gerechte und interessengerechte Lösung für alle Beteiligten aussehen könnte, mehr Raum eingeräumt worden wäre. Es war für uns nicht ersichtlich, dass Konsens herrscht, dass das Problem des Handwerks gelöst werden muss. Hinter den Kulissen war zu hören, dass bis Sommer mit einem Gesetzesentwurf zu rechnen sei, da dem Urteil des Europäischen Gerichtshof zwingend eine Umsetzung in ein deutsches Gesetz folgen müsse. Interessant auch die - durchaus ironisch angehauchten - Hinweise aus Reihen der Rechtsexperten, dass ein Handwerksunternehmen aktuell besser gestellt sei, wenn es im Ausland kaufe und UN-Kaufrecht gelte, als wenn es bei einem deutschen Lieferanten einkaufe und nach deutschem Recht die Aus- und Wiedereinbaukosten nicht erstattet bekäme. Ein Kollege wollte daraufhin sofort prüfen, einen Einkaufsverband in den Niederlanden zu gründen. Hingewiesen wurde ferner auf die Problematik, dass das Handwerk möglicherweise nicht einmal in Einkaufs-AGB in rechtswirksamer Weise die Ein- und Ausbau-Problematik regeln könne.  Es bleibt aus unserer Sicht die widersprüchliche Situation festzuhalten, dass auf der einen Seite von lieferantenfreundlicher Seite die Eigenverantwortung des Handwerks betont wird, im Rahmen dieser Eigenverantwortung dem Handwerker aber weder rechtssichere AGB mit den Lieferanten möglich sind noch eine Versicherung der Problematik (Stichwort Erfüllungsschaden). Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Ohnmacht der Handwerksbetriebe und der Situation, dass wir nach wie vor dazu verdammt sind, den Katastrophenfall abzuwarten ohne etwas zu seiner Abwendung unternehmen zu können, ist unsere Initiative „Mit einer Stimme“ wichtiger denn je. Macht Werbung, erklärt Euren Kollegen das Problem und motiviert sie, sich auf unserer Seite www.miteinerstimme.org zu registrieren. Wir geben nicht auf und kämpfen weiter.


25.02.2015

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Ein Konsens ist nicht in Sicht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat sich Anfang dieser Woche mit dem Thema Haftung bei Bauproduktmängeln beschäftigt. Vertreter der Initiative "Mit einer Stimme" sind nach Berlin gefahren und haben an der Tagung teilgenommen. Die Ergebnisse sind eher ernüchternd.

19.02.2015

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Reform des Mängelgewährleistungsrechts (Ein- und Ausbaukosten) – Initiative

„miteinerstimme.org“

Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu den sog. „Ein- und Ausbaukosten“ können alltägliche Fälle Handwerkern teuer zu stehen kommen. Gemeinsam mit anderen Handwerksverbänden setzen wir uns – unter anderem im Rahmen der Initiative „miteinerstimme.org“ - seit längerem dafür ein, dass der Gesetzgeber die bestehenden Ungerechtigkeiten beseitigt.

29.12.2014

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Fachveranstaltung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Wer trägt die Kosten mangelhafter Baumaterialien?
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juni 2011 wird diskutiert, wie der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch ausgeweitet werden soll. Nach dieser Entscheidung ist der Verkäufer von Sachen, die ihrer Bestimmung gemäß eingebaut werden, auch für die notwendigen Aus- und Einbauleistungen verantwortlich, wenn die Sachen mangelhaft sind.

01.12.2014

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Der ehemalige ZVPF BIM Joachim Barth - Mitinitiator der Initiative- ist ja in Berlin zu Hause; berichtet aus 1. Quelle, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz jetzt die Absicht hat, die im Koalitionsvertrag vorgesehene Änderung zugunsten des Handwerks prüfen und beurteilen will. Eine Expertengruppe aus Rechtsprofessoren wird eingerichtet; leider ohne Praktiker aus dem Handwerk oder der Industrie. Es sieht aus, als wolle man das Thema "aussitzen"; es gibt wohl im Ministerium auch keine wirkliche echte Sympathie für eine Änderung (..munkelt man im Ministerium).
... lesen Sie mehr in der nebenstehenden PDF

23.07.2014

23.07.2014 - Die Fachzeitschrift boden wand decke berichtet über die Initiative "Mit einer Stimme":
Initiative gegen das Haftungsrisiko bei Bauproduktmängeln:Jetzt zählt jede Stimme

23.07.2014

23.07.2014 - Die Deutsche Handwerkszeitung (DHZ) berichtet über die Initiative "Mit einer Stimme":
Online-Petition: Handwerker wollen nicht alleine haften

23.07.2014

22.07.2014 - Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz unterstützt die Kampagne für das Handwerk "Mit einer Stimme".

09.07.2014

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18.06.2014 - CDU-Fraktion im niedersächsischen Landtag fordert Landesregierung auf sich im Bundesrat für eine Gesetzesinitiative zur Beendigung der Benachteiligung der Handwerksbetriebe einzusetzen.

02.05.2014

02.04.2014 - Der BGH entscheidet in einem weiteren Urteil, dass ein Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten im Rahmen der Mängelgewährleistung keinen Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verlangen kann (BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13).

30.04.2014

März 2014: Gespräche zwischen ZDH mit dem BMJV sowie zuständigen Berichterstattern der Regierungsfraktionen.

29.04.2014

17.12.2013: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist auf Seite 25 unter der Überschrift "Rechtsrahmen" Folgendes geregelt: "Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat."

28.04.2014

11./12.10.2013: Antrag zur 11. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU zur Entlastung von Handwerks- und Handelsunternehmen aus unverschuldet entstandenen Schäden: “Die Bundesregierung wird aufgefordert, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, damit Handwerks- und Handelsunternehmen beim Hersteller Regress nehmen können, wenn sie mit den Aus- und Einbaukjosten belastet werden, weil sie Ersatz für eine von einem Dritten bezogene mangelhafte Sache leisten müssen.”

27.04.2014

14.06.2013: Der Bundestag lehnt eine Neuregelung ab, da die Neugestaltung des Gewährleistungsrechts aufgrund entgegenstehender Interessen von Bauwirtschaft und Handel einer ausführlichen Diskussion bedürfe. Eine solche sei wegen der bevorstehenden Bundestagswahl nicht mehr zu realisieren.

25.04.2014

20.03.2013: Auf Initiative der Handwerkskammer Halle (Saale) fand am 20. März 2013 in Berlin eine Informationsveranstaltung des Handwerkstages Sachsen-Anhalt zum Recht auf Mängelbeseitigungskosten mit Bundestagsabgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt statt. Der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle, Dr. Jürgen Rogahn, führte in die gemeinsame Diskussion ein, die der Vorsitzende Richter vom Oberlandesgericht Naumburg, Volker Buchloh, fachlich begleitete. Dieser stellte vorab in einer Stellungnahme dar, dass er nicht nachvollziehen könne, wie der Gesetzgeber eine gespaltene Gewährleistungslösung für den Verbraucher und die Unternehmer vorsehen will. Nach intensivem Meinungsaustausch sicherten die Bundestagsabgeordneten schließlich zu, in der zweiten und dritten Lesung des Bundestages eine Änderung des Gesetzesvorschlages zu erwirken. (Quelle: Handwerkskammer Halle, Newsletter 7/2013 vom 23. April 2013)

24.04.2014

02/2013: Landesverband Bayerischer Bauinnungen: Baugewerbe fordert Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Baustoffen

23.04.2014

01.02.2013: Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob das Recht der kaufrechtlichen Nacherfüllung im Hinblick auf die Aus- und Einbaukosten einer interessengerechten Neuregelung bedarf (Bundestagsdrucksache 817/12, dort Ziffer 15).

22.04.2014

LG Memmingen, Urteil vom 16.05.2012 - 32 O 145/11

21.04.2014

17.10.2012: Der BGH entscheidet, dass nur Verbraucher als Käufer eines Produkts die Aus- und Wiedereinbaukosten verlangen können, nicht Unternehmer (Handwerker), BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

20.04.2014

09.2012: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, zur Änderung des Verbrauchsgüterkaufrechts:  Der Referentenentwurf nahm zunächst die Vorgaben des EuGH in einem neu zu schaffenden § 474a BGB-RefE auf und änderte quasi an der aktuellen Rechtslage nichts, sondern zementierte diese:

    474a Sonderbestimmungen für die Nacherfüllung

    (1) Hat der Käufer die gekaufte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut, umfasst sein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Absatz 1 auch den Ausbau der gekauften mangelhaften und den Einbau der als Ersatz zu liefernden Sache. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bei ihrem Einbau gekannt hat oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit beim Einbau unbekannt geblieben ist.

    (2) § 439 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 nur verweigern kann, wenn sie im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist eine Art der Nacherfüllung nach § 275 unmöglich und die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch Erklärung auf die Zahlung eines angemessenen Teils der Nacherfüllungskosten beschränken. Dies gilt auch, wenn beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der Käufer kann vom dem Verkäufer in den Fällen der Sätze 3 und 4 einen Vorschuss auf den angemessenen Teil der Nacherfüllungskosten verlangen.

    (3) § 439 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

18.04.2014

08/2012: Zentralverband des Deutschen Handwerks,  Initiativpapier für ein verantwortungsgerechtes Gewährleistungsrecht

17.04.2014

16.06.2011: (C 65/09 und C 87/09): Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage unter anderem des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 70/08) entschieden, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 25.5.1999, S. 12, nachfolgend Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) steht danach einer nationalen Regelung entgegen, die es dem Verkäufer erlaubt, eine Ersatzlieferung als einzig mögliche Art der Nacherfüllung mit der Begründung zu verweigern, dass die hiermit verbundenen Kosten, verglichen mit dem Wert einer vertragsgemäßen Erfüllung für den Verbraucher, unverhältnismäßig wären. Der Wortlaut der geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Nacherfüllung des Verkäufers ist teilweise unvereinbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Bundesgerichtshof war eine Umsetzung dieser Entscheidung daher insoweit nur im Wege der Rechtsfortbildung des geltenden Rechts möglich (Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08). Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur kaufrechtlichen Nacherfüllung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anzupassen und damit Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen.

16.04.2014

15.07.2008: BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07: Kein Kostenersatz für die Neuverlegung (Aus- und Wiedereinbaukosten) trotz mangelhaften Parketts

15.04.2014

25.05.1999: Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - Artikel 4 Rückgriffsrechte: Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regreß nehmen. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regreß nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten.
Was wollten wir erreichen?
Fallschilderung